Buchhaltung / Buchführung

Die Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung (GoB) sind im Handelsgesetzbuch (HGB) gesetzlich verankert und umfassen Vorschriften zur Belegorganisation und -dokumentation. Die einzelnen Prinzipien der GoB sind untrennbar miteinander verbunden und erfordern eine lückenlose Erfassung aller Geschäftsvorfälle gemäß dem Grundsatz der Belegpflicht. 

Eine klare und übersichtliche Buchführung gewährleistet die Nachvollziehbarkeit von Aufzeichnungen, insbesondere während einer Betriebsprüfung. Die Nachprüfbarkeit wird durch Belege sichergestellt, die alle Geschäftsvorfälle im Grundbuch dokumentieren. Korrekturen sind nur durch entsprechendes Korrekturbuchen zulässig, wobei die zeitnahe Erfassung und Einhaltung der zeitlichen Reihenfolge von Bedeutung sind. 

Die gesetzliche Aufbewahrungspflicht gemäß § 257 HGB erfordert die ordnungsgemäße Archivierung von steuerpflichtigen Unterlagen für 10 bzw. 6 Jahre. 

Die Buchführungspflicht gemäß § 238 HGB und § 140 AO betrifft die meisten Unternehmen, wobei die Aufbewahrungsorte und die Möglichkeit einer Fernbuchführung keiner gesetzlichen Regelung unterliegen. Die doppelte Buchführung ist für Gewerbetreibende mit bestimmten Einkommensgrenzen sowie für bestimmte Gesellschaftsformen wie KG, OHG, AG, GmbH und GmbH & Co. KG obligatorisch. Einzelunternehmer und Freiberufler können die Einnahmen-Überschuss-Rechnung anwenden, sofern sie die festgelegten Schwellenwerte nicht überschreiten. Kleinunternehmer gemäß § 19 UStG profitieren von einer vereinfachten Umsatzsteuerregelung und dürfen ebenfalls die EÜR nutzen. Gewerbetreibende mit höheren Einkommen oder Handelsgesellschaften sind zur doppelten Buchführung verpflichtet, wobei die Unterstützung durch einen Steuerberater oder eine Buchhaltungssoftware hilfreich sein kann.

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